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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist derzeit kaum zu prognostizieren, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Coronaausbreitung haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das rechtens ist, kann eindeutig verneint werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die unschöne Überschneidung von Probezeit und Coronapandemie hinterlässt bei vielen gerade mit einem neuen Arbeitsvertrag ausgestatteten Arbeitnehmern ein recht unangenehmes Gefühl, verursacht durch die Sorge um den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz. Hinzu kommt der Fakt, dass es für die Arbeitgeber nirgendwann leichter als in der Probezeit ist, sich von ein paar Beschäftigten zu trennen, müssen sie doch lediglich die Kündigungsfrist von zwei Wochen beachten. Wenn dann auch noch Geschehnisse, wie die Coronapandemie hinzukommen, führt das bei zahlreichen Beschäftigten in der Probezeit erwartungsgemäß zu besonderen seelischen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Der Zeitraum vom ersten Tag eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der gegenseitig eingeräumten Testphase ist die sogenannte Probezeit. Innerhalb der Probezeit, welche je nach Vereinbarung bis zu sechs Monate dauert, kann ein Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Weil solange die Probezeit läuft, das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, braucht es keinen Kündigungsgrund, um den Arbeitsvertrag zu beenden. Die Vorteile einer Probezeit gelten übrigens für jede Vertragspartei, das bedeutet, auch die Arbeitnehmer können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, falls ihnen der neue Arbeitsplatz nicht behagen sollte.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Arbeitgeber hat ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer geschlossen, aber wegen der Corona-Situation entfällt überraschend der Bedarf für die gerade besetzte Arbeitsstelle. Da eine Probezeit vertraglich fixiert wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch kündigen, bevor die Arbeit durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird. Geschieht das beispielsweise eine Woche vor dem geplanten Arbeitsantritt, stellt sich folglich die Frage, ob die 14-tägige Kündigungsfrist unverzüglich zu laufen beginnt oder erst zum vereinbarten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat dazu entschieden, die Kündigungsfrist läuft sofort, falls im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Information ist sehr wichtig, weil viele Arbeitsverträge so abgefasst sind, dass die Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit haben die neu angestellten Beschäftigten eher wenig Schutz vor einer Kündigung, weil es vom Gesetzgeber so gewollt ist, um die Barrieren für Arbeitgeber bei Neueinstellungen möglichst niedrig zu halten. Demzufolge sind Kündigungen innerhalb der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen möglich, aber diese dürfen auf keinen Fall willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Mitarbeiter zu maßregeln. Solches könnte jedes Mal dann angenommen werden, wenn der Beschäftigter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommt, weil er zum Beispiel zu Hause seine Kinder betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Normalerweise haben etliche Kreise, wie Soldaten, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Schwangere und Auszubildende einen besonderen Schutz im Berufsleben. Die meisten der vorher aufgeführten Gruppen unterstehen auch während der Probezeit einem besonderen Kündigungsschutz, dieser greift jedoch nicht bei Schwerbehinderten sowie Auszubildenden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover e.V.

Bei Fragen zu "Probezeit in der Corona-Krise" oder anderen Arbeitsrechtsthemen erreichen Sie uns unter der 0511-51521090. Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr verbinden wir Sie bei Anruf direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover.


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