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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist gegenwärtig noch nicht zu prognostizieren, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Konsequenzen für das Berufsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Coronapandemie haben nicht wenige Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Ob das rechtens war, darf bezweifelt werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches es ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn allgemein keine Möglichkeit zur Kündigung vorgesehen ist. Solche Sonderkündigungsrechte kommen immer dann in Frage, wenn eine andere Vertragspartei die Option hat, nach Vertragsschluss die Konditionen dieses Vertrags, beispielsweise den Preis einer Vertragsleistung einseitig zu ändern. Das Recht auf Sonderkündigung können sich entweder aus einem Gesetz ergeben oder in einem Vertrag festgelegt worden sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

In der Tat gibt es ebenso für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, nur werden diese im Arbeitsrecht außerordentliche Kündigung genannt. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung doch ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher wichtiger Grund könnte dann gegeben sein, wenn die kündigende Vertragspartei eine Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Was ein wichtiger Grund ist, wird demzufolge nicht per Gesetz definiert, vielmehr kommt es darauf an, dass Fakten vorliegen, die nach Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien und unter einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Recht häufig hört man in Meldungen davon, es gäbe wegen der Situation mit Corona ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse. Die Auswirkungen von Corona haben zwar eine besondere Situation im Arbeitsleben hervorgebracht, allerdings ist das Arbeitsrecht trotzdem gleich geblieben. Damit kann weder die Pandemie selber, noch eine Erkrankung oder Infektion an Corona der Begründung für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist in der Tat etwas anders einzuschätzen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Covid-19 erteilt wurde. Wegen der unübersichtlich werdenden Corona-Situation wurden beispielsweise zahlreiche Regeln erlassen, um deren Ausbreitung einzudämmen oder zu verlangsamen. Dazu zählten Abstands- und Hygieneregeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, 3G und ähnliche Regeln, Quarantänevorschriften sowie Besuchs- und Reisebeschränkungen. Verstößt jemand wiederholt und bewusst geltende Verbote missachtet, kann das freilich auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover e.V.

Bei Fragen zu "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" oder anderen Arbeitsrechtsthemen erreichen Sie uns unter der 0511-51521090. Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr verbinden wir Sie bei Anruf direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover.


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