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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Tipps für Arbeitnehmer aus Hannover

Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover ist ein entscheidender Schritt für Arbeitnehmer, die ihre Rechte nach einer Kündigung wahren wollen. In diesem Artikel bieten die Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hannover einen Überblick über den Zweck der Kündigungsschutzklage, die Klagefrist sowie Tipps für Arbeitnehmer aus Hannover, die mit einer Kündigung konfrontiert sind. Erfahren Sie mehr über die Bedeutung der Kündigungsschutzklage und wie sie ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht Hannover vertreten können.


Welchen Zweck hat die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover?

Der Arbeitnehmer kann durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage eine finanzielle Entschädigung für seinen Arbeitsplatzverlust erhalten.

Möchte ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, so muss er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht in Hannover einreichen. Wird vom Arbeitsgericht Hannover festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, so besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort. Da in den meisten Fällen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nicht daran interessiert sind, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, zielt eine Kündigungsschutzklage primär auf die Zahlung einer Abfindung ab und nicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung hängt dabei vom Verhandlungsgeschick des Anwalts für Arbeitsrecht aus Hannover ab. Um eine möglichst überdurchschnittlich hohe Abfindung zu erhalten, empfehlen wir als Rechtsbeistand die Anwälte unserer Partnerkanzlei Kronbichler aus Hannover.


Welche Frist hat der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover eingereicht werden soll?

Die Kündigungsschutzklage kann grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Hannover eingelegt werden. Von dieser Klagefrist machen Richter der Arbeitsgerichte selten eine Ausnahme.

Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung am Arbeitsgericht Hannover eingereicht werden.
Der Zugang bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in den Besitz des Arbeitnehmers gelangt ist, sei es durch direkte Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten.
Die Drei-Wochen-Frist dient der Rechtssicherheit beider Arbeitsvertragsparteien, da beim Verstreichen dieser Frist die Kündigung als wirksam ergangen gilt und keine weiteren Konflikte in diesem Zusammenhang entstehen können.
Hat der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist verpasst, so kann ausnahmsweise eine Verlängerung von zwei Wochen beantragt werden, beispielsweise aufgrund dessen, dass der Arbeitnehmer schwer erkrankt war, er sich im Urlaub befand oder der Arbeitnehmer keine Kenntnis der Klagefrist hatte. Allerdings handhabt das Arbeitsgericht Hannover Verlängerungsgründe sehr streng, weshalb an die Begründung zur Verlängerung der Klagefrist hohe Anforderungen gestellt werden.



Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Abfindungshöhe ist immer von Fall zu Fall abhängig. Ein Orientierungswert ergibt sich durch die Faustformel von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Zwei Drittel aller Kündigungsschutzklagen finden bereits beim ersten Termin ein Ende mithilfe des Abfindungsvergleichs. Der Abfindungsvergleich stellt nämlich beide Arbeitsvertragsparteien zufrieden: Der Arbeitgeber zieht aus dem Abfindungsvergleich den Vorteil, dass er den Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr weiter beschäftigen muss. Der Arbeitnehmer erhält eine finanzielle Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
Wie hoch die Abfindung an den Arbeitnehmer ist, hängt von den finanziellen Möglichkeiten, dem Willen des Arbeitgebers und dem Verhandlungsgeschick des Anwalts für Arbeitsrecht aus Hannover ab. Ein Orientierungswert ergibt sich aus § 1a Kündigungsschutzgesetz, in welchem die Faustformel von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr normiert ist.


Kann der Arbeitnehmer ohne Anwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover einreichen?

Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer ohne Rechtsbeistand beim Arbeitsgericht Hannover eingereicht werden. Nicht nur die Einreichung der Klage kann selbstständig erfolgen, sondern auch die Vertretung im Güte- und Kammertermin. Ab dem Landesarbeitsgericht gilt der Anwaltszwang.

Arbeitnehmer können eigenständig Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover einlegen. Dazu können Arbeitnehmer den vom niedersächsischen Landesjustizportal bereitgestellten Vordruck der Kündigungsschutzklage verwenden, das heißt, dass der Arbeitnehmer den Gütetermin und den Kammertermin selbstständig wahrnehmen kann. Die kostenlose Beratung der Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hannover umfasst auch die Überprüfung arbeitsrechtlicher Dokumente, wodurch Mitglieder die Möglichkeit haben, vor Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover diese kostenlos überprüfen zu lassen. Hat der Arbeitnehmer entschieden, den Prozess ohne anwaltlichen Beistand zu führen, so kann er sich von den Anwälten des ArbeitnehmerHilfe e.V. Hannover ebenfalls zu seiner Verteidigungsstrategie vor dem Arbeitsgericht beraten lassen.
Gelangt der Fall des Arbeitnehmers allerdings zum Landesarbeitsgericht oder zum Bundesarbeitsgericht, muss der Arbeitnehmer einen Anwalt als Beistand engagieren. Bei einer Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht empfehlen wir unsere Partnerkanzlei Kronbichler Hannover als Rechtsbeistand.


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