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Hilfe bei arbeitsrechtlicher Kündigung in Hannover

Kündigungsarten, Kündigungsfristen und kostenlose Beratung


Was sind die Unterschiede zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung?

Hilfe durch Fachanwalt aus Hannover

Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung unterscheiden sich hinsichtlich der Kündigungsfrist als auch der Kündigungsgründe.

Das Arbeitsrecht kennt zwei Arten von Kündigungen: Die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Sie unterscheiden sich dahingehend, dass bei der ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist beachtet wird, wobei bei der außerordentlichen Kündigung meist keine Kündigungsfrist eingehalten wird.
Grundsätzlich ist außerdem der Kündigungsgrund einer außerordentlichen Kündigung schwerwiegender als bei einer ordentlichen Kündigung, wodurch die Nichteinhaltung der Frist untermauert wird.

Gründe für eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Eine ordentliche Kündigung, welche gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen wird, die keinen Kündigungsschutz genießen, müssen keinen Kündigungsgrund enthalten.
Genießt der Arbeitnehmer jedoch Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber aus Hannover die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Dabei kann in drei Arten von Kündigungsgründen unterschieden werden: Personenbedingte, betriebsbedingte und verhaltensbedingte Kündigung. Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind das Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung, Verlust der Berufserlaubnis, Aufenthalt im Gefängnis, lang andauernde oder häufig kurze Krankheit. Betriebsbedingte Gründe sind Insolvenz, Rationalisierung, Auftragsrückgang oder Absatzschwierigkeiten oder eine Unternehmer Entscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führt, Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind zum Beispiel die Überschreitung des Urlaubs, Spesenbetrug, Diebstahl oder eine falsche Erfassung von Arbeitszeiten.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Grund für eine außerordentliche Kündigung ist eine andauernde Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers, sexuelle Belästigung, das Vortäuschen einer Krankheit, regelmäßige Unpünktlichkeit, Begehung von Straftaten oder die Ausübung eines ausdrücklich verbotenen Nebenjobs. Diese wichtigen Gründe können eine Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers ermöglichen.



Welche Kündigungsfrist gilt: Gesetzlich oder vertraglich?

Beantwortet vom Fachanwalt aus Hannover

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. 

Bevor die Kündigungsfristen im Folgenden erläutert werden, ist wichtig zu wissen, dass im Arbeitsrecht zwischen den gesetzlichen Kündigungsfristen und den vereinbarten Kündigungsfristen zu unterscheiden ist. Diese Differenzierung der Kündigungsfristen knüpft an folgende berechtigte Frage an: Welche Kündigungsfrist gilt für mich? Grundsätzlichen Vorrang hat eine vereinbarte Kündigungsfrist, solange diese nicht kürzer ist als die gesetzliche Kündigungsfrist. In diesem Fall gilt zwingend die gesetzliche Kündigungsfrist. Arbeitnehmer aus Hannover müssen demnach die vereinbarte Kündigungsfrist mit der gesetzlichen Kündigungsfrist vergleichen und feststellen, ob diese kürzer ist, denn sollte dies der Fall sein, gilt anstatt der vereinbarten Kündigungsfrist die gesetzliche Kündigungsfrist. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt außerdem, wenn nichts im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder mangels eines Arbeitsvertrags.

Vereinbarte Kündigungsfrist

Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt außerdem, wenn nichts im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder mangels eines Arbeitsvertrags. Darin legen Arbeitgeber in der Regel fest, dass eine Kündigung nur zu bestimmten Terminen erfolgen kann, zum Beispiel am Monatsende, Quartalsende oder Halbjahresende.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Grundkündigungsfrist verlängert sich nur für den Arbeitgeber, je nachdem, wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, beispielsweise besteht für einen Arbeitnehmer, der eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren aufweisen kann, eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats.


Welche Hilfe bei Kündigung bietet der ArbeitnehmerHilfe Verein Hannover?

Kostenlose Überprüfung und kostenlose Beratung 

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hannover bieten im Rahmen der Mitgliedschaft kostenlose Beratungen sowie die kostenlose Überprüfung von arbeitsrechtlichen Dokumenten an, dazu gehört auch die Kündigung.

Kostenlose Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung

Gerne überprüfen die Anwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover für alle Mitglieder des ArbeitnehmerHilfe e.V. kostenlos erhaltene Kündigungsschreiben. Dabei gehen sie auf jeden einzelnen Aspekt ein: Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Ist die Kündigung richtig zugestellt worden? Wurde das Schriftformerfordernis gewahrt? Ist die Begründung plausibel? 

Kostenlose Beratung zum Thema Kündigung

Abhängig von der Überprüfung der Kündigung kann ihnen der Anwalt für Arbeitsrecht ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Hierbei haben Mitglieder die Möglichkeit, ihre individuelle Situation zu besprechen und rechtliche Ratschläge einzuholen. Dabei orientieren sich die Fachanwälte für Arbeitnehmer immer an den Bedürfnissen und Anliegen der Mitglieder des ArbeitnehmerHilfe e.V. Hannover, wie die Erlangung einer Abfindung, einer längeren Kündigungsfrist oder auch einer Weiterbeschäftigung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Mitgliedschaft des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hannover nicht enthalten ist, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden, zum Beispiel die Einlegung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hannover. Gerne verweisen wir sie jedoch hierbei an unsere Partnerkanzlei Kronbichler.

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