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Das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Lohnersatzleistung gehört nicht zu den Sozialleistungen und wird durch Beiträge der Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber gedeckt. Arbeitslosengeld ist eine geldliche Hilfe, welche von der Agentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose gezahlt wird. Es dient dazu, die Einkommensverluste zu kompensieren, die eine Person erleidet, wenn sie ihren Arbeitsplatz verliert und über keine andere Einkommensquelle verfügt. Diese Leistung wird im Normalfall für einen bestimmten Zeitraum erbracht.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I, desgleichen auch reguläres Arbeitslosengeld genannt, ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, die während der zurückliegenden Zeit gearbeitet und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitslosengeld I wird den Berechtigten nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.

Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, bekommt er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, sofern er alle Voraussetzungen erfüllt. Die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld I können im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) nachgeschlagen werden. Das Arbeitslosengeld wird für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre gewährt, in der Regel allerdings nur ein Jahr. Unterschiedlich ist ebenso die Summe, welche Arbeitslose ausgezahlt bekommen, diese berechnet man nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über einen bestimmten Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen sehr viele Voraussetzungen erfüllt sein. Anspruchsteller kriegen die Leistung nur, wenn sie arbeitslos sind, also nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich selbst um ein Ende ihrer Beschäftigungslosigkeit bemühen und ihre Arbeitskraft der Bundesagentur für Arbeit verfügbar stellen, dazu gehört, dass sich die Arbeitslosen oder die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer rechtzeitig dort melden.

Hierbei ist zwischen der eigentlichen Arbeitslosmeldung als einer Anspruchsvoraussetzung sowie der Meldung als Arbeitssuchender zu differenzieren. Letztgenannte muss der Arbeitnehmer binnen drei Tagen bei der Bundesagentur für Arbeit erbringen. Tut er das nicht und kann er keinen triftigen Grund dafür nennen, bekommt er für die ersten sieben Tage der Anspruchszeit keine Leistungen.

Zugleich muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden, deren Rahmenfrist 360 Tage beträgt, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig gewesen sein muss, entweder als Beschäftigter oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer oder als Wehr- oder Zivildienstleistender, wobei es Ausnahmeregelungen bei der Fortzahlung im Krankheitsfall und Arbeitsunfähigkeit gibt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die letztliche Höhe des Arbeitslosengeldes 1 hängt von zahlreichen Faktoren ab. Dazu gehören vor allem die Zeiträume der Abrechnung innerhalb des Bemessungszeitraums, das während dieser Zeit erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (brutto) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung und das daraus resultierende Bemessungsentgelt und der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld 1 beträgt normalerweise ein Jahr und in besonderen Fällen zwei Jahre, dabei bleiben laut SGB III einige Zeiten außer Betracht, um den Bemessungszeitraum zu kalkulieren. Alle im Bemessungszeitraum verdienten Arbeitsentgelte (brutto) werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von dem auf diesem Weg ermittelten Bemessungsentgelt werden insgesamt 20 % für Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen, um so ein pauschaliertes Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu erhalten. Dieses auf diesem Weg errechnete Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im Allgemeinen mit sechzig % oder bei einem Arbeitslosen, der für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das so kalkulierte Arbeitslosengeld pro Tag wird mit 36 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollem Kalendermonat zu berechnen, das schließlich zur monatlichen Auszahlung kommt. Im Internet finden sich viele kleine Programme, unter anderem von der Agentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selber zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Für wie lange der Versicherungsträger, also die Arbeitsagentur, das Arbeitslosengeld zahlt, hängt davon ab, wie alt der Anspruchsteller ist und für welche Dauer dieser in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden hat. Die langanhaltendste Bezugsdauer von zwei Jahren (24 Monate) setzt ein Lebensalter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 48 Monaten voraus.

Für jede Person unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beträgt die Höchstdauer für das Arbeitslosengeld ein Jahr. Die kürzeste Dauer eines Anspruchs, nach Versicherungspflichtverhältnissen von zwölf Monaten, beträgt sechs Monate und steigert sich alle zwei Monate um einen weiteren, bis zum Erreichen der Höchstdauer.

Ab dem fünfzigsten Lebensjahr gelten abweichende Regeln, so kann insgesamt 15 Monate Arbeitslosengeld beziehen, wer über 50 Jahre alt ist sowie Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. Die Bezugsdauer erhöht sich bei Anspruchstellern ab dem 55. Lebensjahr sowie Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 36 Monaten auf 18 Monate.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann ganz oder teilweise verloren gehen, falls sich der normalerweise Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, andere Sozialleistungen bezieht, eine Urlaubsabgeltung erhält oder eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat.

Verhält sich ein Arbeitsloser versicherungswidrig, fängt dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit zu ruhen an, wenn er dafür keinen wichtigen Grund nachweisen kann, obwohl dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Anspruchsdauer verringert sich in der Folge um die Tage der Sperrzeit, bis zu einem Viertel der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer

●    einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
●    die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
●    durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
●    seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte,
●    keine Eigenbemühungen nachweist,
●    eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert.

Bekommt ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen einer Erkrankung oder gleichartige Zahlungen, wie Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld, eine Berufsausbildungsbeihilfe oder eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Genauso ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, während ein Arbeitsloser Arbeits- oder Urlaubsentgelte kriegt. Gleiches gilt beim Bezug einer Entlassungsentschädigung, also wenn er einem Abfindungsvertrag zustimmte, welcher ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erlischt ganz, im Falle, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Infolge des Progressionsvorbehaltes muss das Arbeitslosengeld, im Gegensatz zum Bürgergeld, in der Steuererklärung eingetragen werden. Obwohl dieses selbst steuerfrei ist, ist es ratsam, dass das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angegeben wird, schon um sicherzugehen, dass keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Wenn jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung anzugeben ist, kann er sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Jeder Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I ist in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, ebenso in der Unfallversicherung pflichtversichert und die dabei anfallenden Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen erhöhten Bezug. Dies kann notwendig werden, wenn sie zusätzliche Belastungen, wie zum Beispiel hohe Krankheitsausgaben oder Unterhaltszahlungen, tragen müssen. Diese Aufstockung des Arbeitslosengeldes kann dann bis zum vorherigen Nettoarbeitsentgelt reichen. Gleichzeitig schließt der Anspruch auf eine solche Aufstockung den Bezug von Bürgergeld oder Wohngeld nicht aus.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu erhalten, müssen Anspruchsteller einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und die geforderten Nachweise vorlegen. Die exakte Höhe der Aufstockung bestimmt sich nach dem vorherigen Nettoarbeitsentgelt sowie den Belastungen, die während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich zum Arbeitslosengeld ein gleichzeitiger Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit und die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das heißt, wenn Arbeitslose eine Existenzgründung planen, kriegt er für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosengeld, solange er bestimmte Bedingungen erfüllt.

Wichtig ist, es liegt auf diese Existenzförderung kein Rechtsanspruch vor, sondern sie wird nur gewährt, wenn die zugrunde liegende Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle geprüft wurde und die Bundesagentur für Arbeit von den Erfolgsaussichten einer Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Befindet sich der Arbeitslose in einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme, kriegt dieser Arbeitslosengeld 1, das jedoch nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wenn nur noch 30 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 übrig sind, verkleinert sich der Anspruch bis zum Abschluss der Weiterbildung nicht mehr. Es ist wichtig, dass sich der Arbeitslose vor dem Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I informieren, damit sie wissen, über welchen Zeitraum sie während der Weiterbildungsmaßnahme finanziell abgesichert sind.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Einnahmen aus einer Nebentätigkeit mit weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche sind bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht anzurechnen.

Ein Einkommen aus der Weiterbildung wird bis zu einem Betrag von 400 Euro nicht angerechnet, das heißt, falls der Arbeitgeber während der Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro zahlt, zieht man davon einen Freibetrag von 400 Euro ab und rechnet somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld an.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Das Arbeitslosengeld 1 kann normalerweise nur mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bezogen werden. Eine Ausnahme bilden nahe der Grenze lebende Arbeitslose, wenn diese zuvor in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Allerdings wird Arbeitslosengeld I auch im Ausland gezahlt, jedoch gibt es etliche Einschränkungen und Bedingungen, die zu beachten sind. Zuerst muss der arbeitslose Anspruchsteller das Arbeitslosengeld I bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beispielsweise in einem Konsulat oder der Botschaft, beantragen. Dort werden einige Unterlagen benötigt, wie beispielsweise ein aktueller Lebenslauf sowie Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes.

Wichtig ist auch, dass der Antragsteller im Ausland nach einem neuen Arbeitsplatz sucht. Ein Nachweis darüber kann zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen beigebracht werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover e.V.

Bei Fragen zum Arbeitslosengeld oder zu anderen Arbeitsrechtsthemen erreichen Sie uns unter der 0511-51521090. Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr verbinden wir Sie bei Anruf direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover.


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