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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist im Augenblick nicht zu prognostizieren, bis zu welchem Zeitpunkt, wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Auswirkungen auf das Berufsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Coronakrise haben viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das rechtens war, darf angezweifelt werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht differenziert man zwischen drei unterschiedlichen Kündigungsarten, einerseits der ordentlichen Kündigung und andererseits der außerordentlichen Kündigung sowie der sogenannten Änderungskündigung. Im Kündigungsschutzgesetz wiederum wird zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen differenziert.

Die personenbedingte Kündigung

Da es sich bei Corona um eine Infektionskrankheit handelt, erscheint es erstmal naheliegend, dass eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, schließlich erfolgen diese fast immer aufgrund einer Krankheit des Arbeitnehmers. Bei präziser Betrachtung wird allerdings zügig klar, dass eine Corona-Erkrankung die für eine personenbedingte Kündigung notwendigen Gründe nicht hergibt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Tatsächlich ist es denkbar, auf Grund von Covid-19 eine Kündigung zu bekommen, jedoch bestimmt nicht, weil man aufgrund des Virus erkrankt ist, sondern weil sich der Betroffene nicht an die mit Covid-20 im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das kann zum einen Übervorsichtigen zum Verhängnis werden, die sich wegen Corona weigern, überhaupt auf der Arbeit zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion die Quarantäne verweigert. So oder so, in beiden Fällen verursacht der Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt aber in aller Regel eine Abmahnung voraus, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Frage, ob eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund der Corona-Pandemie zulässig ist, kann insofern eigentlich verneint werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung im Zusammenhang mit Corona ist zwar denkbar, doch recht unwahrscheinlich, da die Bedingungen für eine solche relativ hoch sind. Selbst wenn es ein Arbeitnehmer verweigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Mitarbeiter infolge der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, immerhin kann es ja, bedingt durch die Pandemie, durchaus zu Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen kommen? Und tatsächlich, am naheliegendsten ist bei Covid-19 eine betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise weil der Betrieb dauerhaft erheblich reduziert oder vollständig beendet wird, ebenso könnte eine behördliche Schließung des Betriebes erfolgen. Sofern nicht alle, sondern nur manche der Arbeitnehmer entlassen werden, ist eine Sozialauswahl gesetzlich verpflichtend, das bedeutet, Betriebszugehörigkeitsdauer, Alter sowie Betriebszugehörigkeitsdauer müssen berücksichtigt werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Als erstes ist festzustellen, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, also dass der gekündigte Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet und der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Sofern diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, in der untersucht wird, inwiefern die Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dabei muss die Dreiwochenfrist beachtet werden, das bedeutet, die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens veranlasst werden.

Fazit

Zwar kann einem nicht auf Grund einer Erkrankung mit Corona gekündigt werden, aber coronabedingte Probleme der Wirtschaft können dennoch dazu führen, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz verlieren. Aber auch während der Corona-Pandemie gelten selbstverständlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften ohne Ausnahme. Wenn Sie prüfen möchten, inwiefern Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erteilt wurde, nehmen Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover in Anspruch.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover e.V.

Bei Fragen zu "Verhaltensbedingter Kündigung wegen Corona" oder anderen Arbeitsrechtsthemen erreichen Sie uns unter der 0511-51521090. Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr verbinden wir Sie bei Anruf direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover.


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