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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Eine häusliche Quarantäne bezeichnet eine vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, häufig geschehen während der Corona-Pandemie und beabsichtigt mit dieser den Infektionsschutz der Bevölkerung, indem die Ausbreitung des Virus gebremst wird. Eine Quarantänemaßnahme wird auf diejenigen Anwendung, welche in Kontakt mit einer positiv auf den Corona-Virus getesteten Person standen. Die Personen, bei denen eine Corona-Infektion feststeht, also bei denen diese anhand eines PCR-Tests oder kraft eines Corona-Antigen-Schnelltests nachgewiesen wird, müssen in häusliche Isolierung sowie bei Komplikationen in einer medizinischen Einrichtung isoliert behandelt werden.

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist gerade nicht abzusehen, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Coronapandemie meldeten zahllose Betriebe Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, ob und inwiefern das rechtens ist, kann eindeutig verneint werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Die Probezeit ist eine gegenseitig eingeräumte Testphase, die vom ersten Tag eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zu dessen vereinbarten Ende reicht. Je nachdem, was vereinbart wird, kann die Probezeit bis zu sechs Monaten gehen. Innerhalb der Probezeit darf das Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift jedoch nicht, solange die Probezeit läuft, aus diesem Grund braucht es keinen Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis aufzulösen. Wenn dem Beschäftigten der neue Arbeitsplatz nicht behagt, kann er diesen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, denn die Vorschriften der Probezeit gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Laufend vermelden uns Beschäftigte, dass sie von ihrem Betrieb gekündigt wurden, weil sie diesen über eine behördlich angeordnete Quarantäne informiert hatten. Viele der betreffenden Arbeitnehmer wurden im Anschluss daran von ihren Chefs dazu aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der Anordnung des Gesundheitsamts vorzulegen. Da die Gesundheitsämter jedoch überlastet und darum nicht in der Lage waren, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne so zeitnah auszustellen. Das Ausbleiben des schriftlichen Nachweises wurde von diesen Arbeitgebern leider zum Anlass für die Kündigung genommen. Trotzdem hatten die Betroffenen gar keine Chance, eine solche einzureichen. Vorwiegend in kleineren Betrieben oder innerhalb der Probezeit gehen recht viele Beschäftigte davon aus, dass sie einfach so gekündigt werden können. Jedoch stimmt das nicht wirklich, denn auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, darf man deswegen keine Zulässigkeit sämtlicher Kündigungen annehmen. In den beschriebenen Fällen handelte es sich um Willkür des Arbeitgebers und aufgrund dessen erklärten mehrere Arbeitsgerichte solche Kündigungen für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover e.V.

Bei Fragen zu „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ oder anderen Arbeitsrechtsthemen erreichen Sie uns unter der 0511-51521090. Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr verbinden wir Sie bei Anruf direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover.


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