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Das Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Fragen und Antworten

Die Vieldeutigkeit und Komplexität von Arbeitszeugnissen wirft oft Fragen und Unsicherheiten auf. In diesem Artikel werden einige der häufigsten Fragen von Arbeitnehmern zum Thema Arbeitszeugnis behandelt und von Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover verständlich beantwortet.


Arten des Arbeitszeugnisses

Erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht aus Hannover

Insgesamt gibt es drei Arten von schriftlichen Zeugnissen im Arbeitsrecht: Qualifiziertes Arbeitszeugnis, einfaches Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis. Alle Zeugnis besitzen wesentliche Unterschiede und dienen einem anderen Zweck.

Was ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Das qualifizierte Arbeitszeugnis wird in der Praxis am häufigsten von Arbeitgebern erteilt, da dieses ein Gesamtbild des Arbeitnehmers aufzeigt. Der Arbeitnehmer erhält das qualifizierte Arbeitszeugnis nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Arbeitstätigkeit und eine Bewertung hinsichtlich der Leistung und dem Verhalten im Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers.

Was ist ein einfaches Arbeitszeugnis?

In wenigen Ausnahmefällen wird ein einfaches Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Im Gegensatz zum qualifizierten Arbeitszeugnis müssen nur die Art und Dauer der Tätigkeit beschrieben und gerade keine Bewertung zur Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers abgegeben werden. Ein einfaches Arbeitszeugnis wird grundsätzlich dann erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz war und der Arbeitgeber folglich nicht im Stande ist, eine Bewertung über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu machen, da er diesen nicht genug kennengelernt hat.

Was ist ein Zwischenzeugnis?

Das Zwischenzeugnis unterscheidet sich im Wesentlichen von dem qualifizierten und dem einfachen Arbeitszeugnis durch den Ausstellungszeitpunkt. Das Zwischenzeugnis kann nämlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt werden. Dafür ist ein triftiger Grund erforderlich. Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in Zukunft betriebsbedingt kündigen möchte und der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis für Bewerbungszwecke benötigt.
 



Anspruch auf Arbeitszeugnis

Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht aus Hannover

Alle Personen, die als Arbeitnehmer definiert werden, können einen Anspruch nach §109 GewO gegenüber ihren Arbeitgeber auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend machen. Der Anspruch sollte außerdem sofort bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfolgt werden, da dieser ansonsten verwirken kann.

Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dieser ergibt sich für Arbeitnehmer aus §109 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO); für Geschäftsführer und Dienstherren leitet sich dieser Anspruch aus §630 BGB ab. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergibt sich nicht aus einer Norm selbst, sondern wird von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet, sodass ein Anspruch auf ein schriftliches Zwischenzeugnis auch noch während des Arbeitsverhältnisses bestehen kann.

Wie lange hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? 

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis kann aber auch verwirken. Deswegen ist es wichtig, die Verjährung und die Verwirkung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu unterscheiden, denn die Verwirkung kann deutlich früher eintreten als die Verjährung und trotzdem den Anspruch erlöschen lassen.
Der Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist unter folgenden Voraussetzung verwirkt:
Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht.
Bei dem Arbeitgeber muss der Eindruck entstehen, dass der Arbeitnehmer kein Interesse mehr an dem Zeugnis hat.
Diese beiden Bedingungen sind notwendig, damit der Anspruch auf das Zeugnis aufgrund der Verwirkung verloren geht. Eine Verwirkung wurde vom Bundesarbeitsgericht zum Beispiel schon ab fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt.

Für die Verjährung werden im Gegensatz zur Verwirkung keine Voraussetzungen verlangt, vielmehr läuft der Anspruch auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses nach drei Jahren automatisch ab.

Deswegen ist es ratsam, sich frühzeitig von den Fachanwälten der ArbeitnehmerHilfe Hannover rechtlich zum Thema Arbeitszeugnis kostenlos beraten zu lassen. In diesem Zusammenhang können die Anwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hannover ihr Arbeitszeugnis auch gerne kostenlos überprüfen.

Wer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach §109 GewO einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Davon ausgenommen sind Beamte, Praktikanten, Minijobber, Freiberufler, Selbstständige und Honorarkräfte, da ihnen keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsrechts zukommt. Für die aufgezählten Berufsgruppen gibt es allerdings eigene Regelungen.


Formulierungen im Arbeitszeugnis

Entziffert durch Anwalt für Arbeitsrecht aus Hannover

Vermeintlich positive Formulierungen stellen sich bei fachlicher Betrachtung als negativ heraus, da Arbeitszeugnisse wohlwollen formuliert werden sollen. Folglich ist eine rechtliche Analyse des Arbeitszeugnisses bei Feststellung der konkreten Note unabdingbar.

Was müssen Arbeitnehmer zur Zeugnissprache wissen?

Genauso wie in der Schule wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in seinem schriftlichen Arbeitszeugnis benotet. Dabei hat sich eine Notenskala von 1-5 etabliert. Das Arbeitszeugnis soll dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen und muss klar und verständlich sowie wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein. Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Formulierung „stets“ ein „Mehr“ bedeutet, d. h. dass die Leistung eines Arbeitnehmers besser ist als die eines anderen Arbeitnehmers, wenn im Arbeitszeugnis die Formulierung „stets“ verwendet wird. Außerdem ist das Zeugnis grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen.

Was heißt „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis?

„Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“, wenn diese Formulierung im Arbeitszeugnis verwendet wird, steht dies für die Schulnote gut (2). Die Note 1 würde im Gegensatz dazu folgende Formulierung bedürfen: „Er hat sämtliche ihm übertragene Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ Das Arbeitszeugnis würde der Schulnote 5 entsprechen, wenn zum Beispiel folgende Formulierung Inhalt des Arbeitszeugnisses wäre: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ Zusammenfassend besteht kein großer Unterschied zwischen den Formulierungen eines Arbeitszeugnisses der Note 1 und 2, sehr wohl jedoch zwischen den Formulierungen eines Arbeitszeugnisses der Note 1, 2 und der Note 5.

Auf welche Formulierungen sollte besonders achtgegeben werden?

Nach dem allgemeinen Sprachverständnis entsteht oft der Schein, dass ein Arbeitszeugnis positiv formuliert worden ist, wobei Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Hannover diese als negativ werten würden, da der Grundsatz, dass ein Arbeitszeugnis „wohlwollend“ formuliert werden soll, für eine Verzerrung führt. Deswegen sollten Arbeitnehmer auf folgende Formulierungen achten:
Die Formulierung: „Frau/ Herr Müller war sehr selbstbewusst und wusste sich gut zu verkaufen“ gibt einen Hinweis auf eine hohe Eigenmeinung ohne Inhalt.
Einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Betriebsrat gibt zum Beispiel folgende Formulierung: „Frau/Herr Müller bewies hohes Engagement für die Angelegenheiten und Interessen ihrer/seiner Kollegen“.
Deswegen sollten Mitglieder des ArbeitnehmerHilfe e.V. Hannover unbedingt eine kostenlose Überprüfung ihres Arbeitszeugnisses in Anspruch nehmen, da eine positive Formulierung nicht auf ein sehr gutes oder gutes Arbeitszeugnis schließen lassen.


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