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Die Abfindung

Im Falle, dass sich ein Unternehmer von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er diesem eine Abfindungszahlung anempfehlen, um ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer einmaligen Zahlung abzufinden.

Bei Themen mit Bezug mit den Abfindungszahlungen kursieren kontinuierlich falsche Informationen, einmal auf Seiten der Arbeitnehmer aber auch auf der Arbeitgeberseite. Doch an erster Stelle sollten sich die Arbeitnehmer zuvor genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt sie eine mögliche Abfindung wirklich annehmen, weil sich die Zahlung auf die Steuer auswirken wird.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Wenngleich es nicht wenige Beschäftigte annehmen, existiert kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Doch obschon es keinen Rechtsanspruch gibt, werden von Arbeitgeberseite sehr oft Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt. Das geschieht allein deshalb. weil zwar kein Gesetz, aber Tarif- und Arbeitsverträge sowie Sozialpläne den Anspruch auf eine Abfindung förmlich begründen können.

Die Abfindung bei einer Kündigung

In einer Reihe von Fällen ergeben sich nach einer Kündigung die Ansprüche auf eine Abfindung, grundsätzlich wegen vertraglicher Vereinbarungen. Nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, vielmehr lassen sich die Arbeitgeber auf eine freiwillige Zahlung der Abfindung ein, falls der Gekündigte im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung generell keine zwingende Pflicht, bis die konkreten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die folgenden Voraussetzungen müssen für eine Abfindung gegeben sein: 

●    Der Arbeitnehmer muss seit sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein. 
●    Es müssen die dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. 
●    Mit der Kündigung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. 
●    Das Unternehmen muss mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. 

Liegen diese Voraussetzungen allerdings vor, ist der Arbeitgeber ohnehin in der gesetzlichen Pflicht, eine Abfindung zu zahlen, und zwar in der Höhe von 50 Prozent eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.


Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Auch bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung, nichtsdestotrotz wird oftmals eine bezahlt. Der eigentliche Anlass, weshalb ein Arbeitgeber die Abfindung zahlt – er entschädigt damit den Arbeitnehmer für dessen Arbeitsplatzverlust und gewinnt so seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag. Wurde dieser unterschrieben, wird der Unternehmer eine ganze Reihe von Problemen los, denn es gibt es keinen Kündigungsschutz mehr, lästige Kündigungsfristen sind hinfällig und die bei einer Kündigung bestehenden Mitspracherechte des Betriebsrates sind so gegenstandslos, wie die Kosten sowie Risiken eines Kündigungsschutzprozesses.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Da die Abfindungszahlung nicht zum Arbeitsentgelt zählt, wird es auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dessen ungeachtet muss darauf geachtet werden, dass bei allen Aufhebungsverträgen, die ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses verfügen, als es bei einer Kündigung möglich gewesen wäre, eine Sperre des Arbeitslosengelds verursacht werden kann.

Das Versteuerung der Abfindung

Abfindung in der Steuererklärung - Die steuerliche Veranlagung einer Abfindung

Abfindungen, die ehemalige Beschäftigte nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten, müssen grundsätzlich vollständig versteuert werden. Abfindungszahlungen unterliegen der Lohnsteuerpflicht in gesamter Höhe, gelten zufolge der Steuergesetze zu den außerordentlichen Einkünften und müssen als solche in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.



Abfindung steuerfrei - Wie geht das?

Die früher geltende Steuerbefreiung für die Abfindungszahlung ist schon vor langer Zeit aufgehoben worden, seither unterliegt diese der Lohnsteuerpflicht und es gibt die steuerfreie Abfindung nicht mehr. Freilich gibt es unter geeigneten Umständen durchaus einen Weg, die entstehende Steuerlast zu reduzieren, indem die Fünftelregelung angewendet wird.

Auszahlung der Abfindung mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Durch diese wird die Steuer einmal nur auf das Einkommen sowie ein anderes Mal auf das Einkommen, zusammen mit einem Fünftel der Abfindung, berechnet. Die Differenz der beiden Werte nimmt man mal fünf und für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen und darunter vermindert sich die Steuer dadurch erheblich. Den Angestellten mit hohem Einkommen, welche ohnedies den Spitzensteuersatz auf ihr Einkommen zahlen, hilft diese Fünftelregelung natürlich nicht. Derartige Topverdiener können lediglich probieren, die Zahlung der Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben.

Die Höhe der Abfindung

Hier sind drei der uns des Öfteren gestellten Fragen: Wie hoch ist die Abfindung? Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung? Wie hoch ist die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag? Die schlichte Antwort auf solche und ähnliche Fragen lautet: Die Höhe der Abfindung ist im Ergebnis vom Verhandlungsgeschick der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite abhängig.

Die Berechnung der Höhe einer Regelabfindung

Die Formel zum Berechnen der Abfindung existiert logischerweise nicht wirklich, weil es viel zu viele andere Einflussgrößen gibt, die zum Teil auch branchenabhängig sind. Jedoch existiert eine sogenannte Regelabfindung, die eine Abfindungszahlung in Höhe von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nennt. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 4.100 Euro, ergeben sich folgende Abfindungshöhen: 

●    Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 4100 bis 8200 Euro 
●    Abfindung nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 8200 bis 16400 Euro 
●    Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 20500 bis 41000 Euro 
●    Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 41000 bis 82000 Euro 
●    Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 51250 bis 102500 Euro 
●    Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 61500 bis 123000 Euro


Vorsicht vor dem falschen Spiel so mancher Arbeitgeber

Allein wegen der oben gezeigten Berechnungsbeispiele ist gut zu erkennen, dass es gerade bei langjährigen Mitarbeitern um erhebliche Summen gehen kann. Dadurch wird es nachvollziehbar, warum auf der Arbeitgeberseite eine Menge Energie in die Reduzierung der Abfindungshöhe investiert wird. Zum Beispiel wird gerne versucht die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu ihren Gunsten zu verändern, indem sie eine falsche Kündigungsfrist angeben oder gezahlte Urlaubsentgelte, die Vergütung von Überstunden sowie gewährte Gratifikationen und Prämien von der Regelabfindung abzuziehen.

Mögliche Höhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wie weiter oben schon konstatiert wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigungen gesetzlich verpflichtend sein. Doch die dann zu zahlende Regelabfindung muss nicht die Obergrenze bilden, denn es kommt noch auf andere Faktoren an, zum Beispiel wie gut kann er die betriebsbedingte Kündigung begründen, wie hoch das tatsächliche Kündigungsinteresse des Arbeitgebers ist und wie stehen seine Aussichten, eine etwaige Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen ihn zu verlieren.

Auch weil es an diesem Punkt um sehr viel Geld gehen kann, raten wir allen Mitarbeitern, sich professionelle Unterstützung ins Boot zu holen, um bei den oft hart geführten Verhandlungen nicht über den Tisch gezogen zu werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hannover e.V.

Bei Fragen zur "Abfindung" oder anderen Arbeitsrechtsthemen erreichen Sie uns unter der 0511-51521090. Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr verbinden wir Sie bei Anruf direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Hannover.


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